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PraxisAktion Mai:Zecken-Impfung
Zum Schutz gegen FSME (FrühSommer-Meningo-Enzephalitis).
In weiten Teilen von Süd-, Mittel- und Ostdeutschland enthalten Zecken das FSME-Virus, welches von der Zecke in den Menschen gelangen kann und hier die gefährliche Hirn- und Hirnhautentzündung verursachen kann.
Schützen Sie sich gegen Zecken – und auch gegen die gefährliche FSME-Erkrankung. Die notwendige Impfung wird von den meisten Krankenkassen bezahlt, wenn Sie in ein Gebiet in Deutschland oder Europa reisen, in welchem die Zecken das FSME-Virus enthalten. Wir beraten und impfen Sie.
PraxisAktion April: Impfen!!
Wir überprüfen Ihren Impfschutz und erklären und empfehlen Ihnen die notwendigen Impfungen, damit Sie optimal geschützt sind.
Bitte bringen Sie Ihren Impfausweis mit, egal wie alt dieser ist. Sollten Sie keinen Impfausweis mehr besitzen, händigen wir Ihnen einen einfachen Fragebogen aus, den Sie uns ausgefüllt zurückgeben können.
Die notwendigen Impfungen führen wir nach einem Aufklärungsgespräch in der Praxis durch. Selbstverständlich dokumentieren wir jede Impfung im vorhandenen oder von uns neu erstellten Impfausweis.
Neu: Hausärztlicher Weiterbildungsverbund!
Die Ärztekammer Nordrhein hat zur Förderung des Hausärztlichen Nachwuchses die Einrichtung von Weiterbildungsverbünden angeregt.
Bereits heute herrscht in ländlichen Regionen ein Mangel an Hausärzten. das Problem wird sich auch in den Städten und Großstädten erheblich verschärfen, denn bereits heute sind ca. 25% der Hausärzte über 60 Jahre alt und nur ca. 5 % der Hausärzte unter 40 Jahre alt. Wegen der Zunahme chronischer Erkrankungen und gleichzeitig bekannter demografischer Entwicklung (Alterung der Gesellschaft) zeichnet sich ein Versorgungsmangel ab.
Unsere Praxis fördert seit jeher den Nachwuchs. Wir bieten als Akademische Lehrpraxis immer wieder Studentinnen und Studenten einen Einblick in den hausärztlichen Alltag.
Nun haben wir mit einigen anderen Arztpraxen und zwei Klinikgruppen zwei Weiterbildungsverbünde gegründet, um jungen Ärzten nach dem Studium eine verlässliche qualifizierte Ausbildung zum "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" anbieten zu können. Verbundpartner sind einerseits die Katholischen Kliniken Oberhausen und andererseits das Klinikum Niederrhein, zu denen u.a. das Johanniter-Krankenhaus in Sterkrade gehört.
Herr Dr. Becker verfügt über die für niedergelassene Hausärzte maximale Weiterblildungsermächtigung zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin: 24 Monate.
Übrigens: wir tun auch sonst etwas für die Ausbildung junger Leute: derzeit beschäftigen wir Auszubildende zur Medizinischen Fachangestellten. Seit 17 Jahren ist die Praxis nie ohne mindestens eine Auszubildende!

Das Bild (Bild: Stephan Glagla, www.stephanglagla.com), entstanden am 21.03.2010 bei der Vergabe der Urkunden zur Verbundweiterbildungsbefungnis, zeigt die Vertreter des Weiterbildungsverbundes Oberhausen; von links: Prof. Christoph W. Zimmermann (Ärztlicher Direktor der Katholischen Kliniken Oberhausen); Dr. Robert Schäfer (Geschäftsführender Arzt der Ärztekammer Nordrhein); Dr. Nabil Nosseir (Hausarzt Oberhausen); Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe (Präsident der Bundesärztekammer); Dr. Stephan Becker (Hausarzt Oberhausen); Dr. Ludger Wollring (Vorsitzender der Ärztekammer Kreisstelle Essen)
Patientenverfügungen
Jeder Mensch kann in jeder Altersstufe aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls, eines unvorhersehbaren Unglückfalls in eine Lebenssituation geraten, in der es ihm nicht mehr möglich ist, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.
Soweit dieser Mensch medizinischer Versorgung und ärztlicher Behandlung bedarf, darf diese grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen. Dies gilt sowohl für ärztliche Maßnahmen am Lebensende, als auch für solche, die im Verlauf einer schweren Erkrankung getroffen werden müssen, ohne dass der Patient an dieser Erkrankung sterben wird. Durch eine Patientenverfügung können Anordnungen für Entscheidungen am Lebensende getroffen werden. Für den Fall einer unvorhersehbaren schweren Erkrankung oder eines Unfalls, die oder der die Geschäftsfähigkeit und die Äußerungsfähigkeit beeinträchtigen, kann eine Person ermächtigt werden (Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge ( § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), die die Angelegenheiten der hilfebedürftigen Person im Rahmen der Gesundheitssorge wahrnimmt, ohne dass hierfür ein Betreuer/eine Betreuerin durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden muss.
Voraussetzung ist, dass diese Person die Angelegenheit der/des Hilfebedürftigen ebenso gut wahrnehmen kann wie ein Betreuer/eine Betreuerin.
Beide Verfügungen dienen dazu, das Recht der/des Betroffenen zur Selbstbestimmung und Entscheidungsfähigkeit in
kritischen Lebenssituationen und der letzten Lebensphase zu wahren.
Die von der Ärztekammer Nordrhein herausgegebenen Muster sollen eine Hilfestellung bei der Errichtung einer eigenen
Patientenverfügung und/oder Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge bieten. Sie können unmittelbar
verwendet oder abgeschrieben, verändert oder ergänzt werden.
Letztlich sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen der verfügenden Person zum Ausdruck bringen.
Die Muster unterscheiden sich von den Mustern anderer Einrichtungen dadurch, dass sich die Patientenverfügung
nur auf die letzte Lebensphase bezieht und die Vollmacht nur auf die Gesundheitssorge und keine anderen Angelegenheiten.
Nachträgliche Änderungen der Patientenverfügung und/ oder der Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge
können jederzeit vorgenommen werden. Nur die Originale entfalten Rechtswirksamkeit.
Beide Verfügungen können jederzeit widerrufen oder vernichtet werden.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird der Wille zur medizinischen Versorgung sowie ärztlichen Behandlung und Begleitung für
den Lebenszustand niedergelegt, in dem das Lebensende bevorsteht und die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der/des Betroffenen unwiederbringlich verloren ist. Die Patientenverfügung
kommt später nur dann zur Anwendung, wenn das medizinische Grundleiden einen unaufhaltsamen tödlichen
Verlauf genommen und der Sterbeprozess begonnen hat.
Die Patientenverfügung wird zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem die/der Verfügende noch im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte ist.
Der Inhalt einer solchen Verfügung ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich, wenn durch
sie der Wille der Patientin/des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hilfreich ist die Benennung
einer Vertrauensperson, mit der man die Patientenverfügung besprochen hat.
Damit die Patientenverfügung im Ernstfall auch Bestand hat, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Die Patientenverfügung beschreibt den individuellen Willen der/des Verfügenden. Da der verfügenden Person
regelmäßig jedoch medizinische Fachkenntnisse für die Beschreibung eines bestimmten Krankheitszustandes
fehlen, wird vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Beratungsgespräch empfohlen. In dem Gespräch
könnten die medizinischen Aspekte geklärt und Krankheitsbilder beschrieben werden. Die eigenen Wünsche
können so überprüft werden.
Die Patientenverfügung sollte eindeutig formuliert sein.
Möglicherweise kann der Arzt des Vertrauens/die Ärztin des Vertrauens bei der Beschreibung des Patientenwillens
behilflich sein.
Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der/dem Verfügenden unterschrieben
werden.
Die Unterschrift auf der Patientenverfügung sollte regelmäßig erneuert und mit Datum versehen werden um zu
Verfügungen in Gesundheitsangelegenheiten
Patientenverfügung sowie Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge
dokumentieren, dass die Verfügung weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.
Die Patientenverfügung kann nur Berücksichtigung finden, wenn sie den behandelnden Ärztinnen/Ärzten im Original
vorgelegt wird.
Die Patientenverfügung muss im Ernstfall auffindbar sein.
Es empfiehlt sich, beispielsweise bei der Hausärztin/dem Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen, auf der
vermerkt ist, bei wem sich die Originalurkunde befindet.
In der Patientenverfügung kann zudem eine Vertrauensperson benannt werden, mit der die Patientenverfügung
und der darin erklärte Willen besprochen wurde. Die benannte Vertrauensperson sollte die Verfügung ebenfalls
unterschreiben.
Die Verfügung soll den Hinweis enthalten, ob eine Vollmacht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge verfasst
wurde.
der Gesundheitssorge
Anders als die Patientenverfügung regelt die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge den Fall einer
schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls, in deren Verlauf der/die Betroffene vorübergehend oder auf Dauer
nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden oder diesen kund zu tun. In diesem Fall kann es erforderlich
werden, dass eine dritte Person die für sie/ihn relevanten Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
trifft.
Die/Der Bevollmächtigte ersetzt die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht,
wenn sie/er die Angelegenheiten der/des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer oder eine Betreuerin wahrnehmen kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).
Fehlen Anordnungen für diesen Ernstfall, muss das Vormundschaftsgericht bemüht und eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt werden.
Die bevollmächtigte Person kann in dem in der Vollmacht vorgegebenen Rahmen handeln.
Die Einwilligung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf allerdings der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn
die begründete Gefahr besteht, dass die/der Betroffene stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Wichtig ist, dass die Vollmacht das Recht für diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Damit die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge den gesetzlichen Anforderungen genügt, sollten folgende
Punkte beachtet werden:
Die Vollmacht soll nur als Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge ausgestellt werden und nicht gleichzeitig
für andere Angelegenheiten z.B. Vermögenssorge.
Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge soll die Rechte, die für medizinische Entscheidungen der/
dem Bevollmächtigten eingeräumt werden, genau bezeichnen.
Aus der Vollmacht sollte hervorgehen, unter welchen Umständen sie zum Tragen kommt.
Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss die/den Bevollmächtigten genau benennen. Die Einsetzung einer/eines Ersatzbevollmächtigten ist sinnvoll.
Der/Dem Bevollmächtigten/Ersatzbevollmächtigten muss die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge
bekannt gegeben werden. Sie/Er sollte durch Unterschrift ihr/sein Einverständnis mit der Bevollmächtigung bestätigen
und sich des Inhalts der Vollmacht bewusst sein.
Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der/
dem Verfügenden unterschrieben werden.
Durch die regelmäßige Erneuerung der Unterschrift auf der Urkunde sollte dokumentiert werden, dass diese
weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.
Die/Der Bevollmächtigte kann nur im Namen der/des Betroffenen handeln, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original
vorlegt. Daher muss sie im Ernstfall auffindbar sein.
Es empfiehlt sich, der/dem Bevollmächtigten zumindest eine Kopie der Vollmacht auszuhändigen, auf der vermerkt
ist, wo sich die Originalurkunde befindet. (gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB)
Tipps
RUHRI-Bilder in unserer Praxis ab 20.11.09
Dem Ruhri sein Doc...

Entnommen aus: Die RUHRI.2010-Kultkampagne
"53 Städte, eine Region: das Ruhrgebiet. Unabhängig voneinander gewachsen sind die Kommunen des drittgrößten Ballungsraum Europas zu einer neuen und modernen Metropole herangereift.
Menschen aus rund 140 Nationen bilden die heute über 5 Millionen Einwohner zählende multikulturelle Bevölkerung der Region. Im strukturgewandelten Revier haben Kunst, Kultur, Sport, Freizeit und Entertainment eine neue Heimat gefunden.
Auf dem spannenden Weg zur Kulturhauptstadt 2010 will und braucht die dichteste Kulturlandschaft Europas ihr Licht nicht unter den Scheffel stellen.
Stolz und zugleich augenzwinkernd-selbstironisch möchten wir Sie zu einer spannenden Reise durch die Erlebnislandschaft Ruhrgebiet einladen und mit einem ebenso innovativen wie authentischen Ansatz das Revier mit all seinen faszinierenden Facetten beleuchten – und bewerben. Als echte Ruhris. Mit unserer Kultkampagne RUHRI.2010."
Das Anliegen der Macher der Kampagne; Rudi Grande (Freier Redakteur und Autor), Rainer Rettinger (Inhaber des Redaktionsbüros Ruhri!) und Ralph Lueger (Fotograf aus Essen), ein legitimes, stolzes Selbstbewusstsein für diese Region zu fördern und zu kultivieren, wollen wir unterstützen.
Wir haben Plakate der Kampagne erworben und zeigen diese ab dem 20. November 2009 in unsren Räumen. Freuen Sie sich mit uns darauf! www.ruhri.2010.de
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